Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung – Wir helfen Ihnen Steuern sparen!
Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können Sie ab dem 01.01.2010 in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich absetzen.
Berücksichtigungsfähig sind folgende von Ihnen selbst gezahlte Aufwendungen:
• Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, gekürzt um einen Beitragsanteil, der zur Finanzierung des
Krankengeldes eingesetzt wird
• Beiträge zur Pflegeversicherung
• Zusatzbeiträge nach § 242 SGB V
Hiervon abgezogen werden eventuelle Beitragserstattungen. Die Beiträge für Wahltarife sind nicht berücksichtigungsfähig.
Wie erfährt das Finanzamt von Ihren geleisteten Beiträgen und welche Daten werden von wem gemeldet?
Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch die Krankenkasse spätestens bis zum 28.02. des Folgejahres für das vorhergehende Jahr.
Ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte kann nicht eingetragen werden.
Vorsorgeaufwendungen werden bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber monatlich mit einer Vorsorgepauschale berücksichtigt. Entstehen höhere Aufwendungen, die im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge abzugsfähig sind, können diese bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Als Mindestvorsorgepauschale werden 12 % des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (Steuerklassen I, II, IV, V und VI) bzw. 3.000 Euro in der Steuerklasse III jährlich, berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsor-gepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich deren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge.
Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, besteht im Übrigen eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.
Alternativ zu dieser Mindestvorsorgepauschale werden die tatsächlichen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren pauschal anhand der Beitragssätze berücksichtigt. Dabei wird für die Krankenversicherung vereinfachend auf den ermäßigten Beitragssatz von 14,3 % (Arbeitnehmeranteil 7,6 %) abgestellt, um die notwendige Kürzung um den Krankengeldanteil zu vermeiden.
Nach Ablauf des Beitragsjahres übermittelt die Schwenninger BKK die von Ihnen geleisteten bzw. an Sie erstatteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer an die Finanzverwaltung. Dazu benötigen wir im Vorfeld Ihre persönliche Steueridentifikationsnummer (STIN).
Es werden nur die Daten gemeldet, die nicht bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger übermittelt wurden.
Über die gemeldeten Beträge erhalten Sie natürlich eine Mitteilung von uns.
Selbstverständlich geschieht nichts gegen Ihren ausdrücklichen Willen. Nur wenn Sie der Datenübermittlung zustimmen, werden wir die Beträge an die Finanzverwaltung melden. Sichern Sie sich den Vorteil, dass Ihre Beiträge bereits bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2010 berücksichtigt werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der STIN um eine Ihnen gesondert durch Ihr zuständiges Finanzamt mitgeteilte Nummer handelt, die mit Ihrer aktuellen Steuernummer nicht übereinstimmt.
Wird die Neuregelung auch bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt?
Ja. Bezogen auf die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden grds. die in der Vergangenheit geleisteten Aufwendungen bis zu den neuen Höchstbetragen angesetzt.
Da dem Finanzamt bei der Ermittlung der Einkommensteuervorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2010 noch keine Angaben zur Höhe der Beiträge zum Basiskrankenversicherungsschutz der privat Krankenversicherten vorliegen, wird es zunächst eine Übergangsregelung geben:
Es werden entweder die Krankenversicherungsbeiträge, wie sie bei der letzten Veranlagung erklärt wurden, um 20 Prozent gekürzt oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % vermindert angesetzt. In beiden Fällen handelt es sich um einen vorläufigen Ansatz. Die tatsächliche Einkommensteuer wird anhand der Steuererklärung am Jahresende ermittelt. In der Einkommenssteuervorauszahlung für das Jahr 2011 werden dann selbstverständlich die zutreffenden Werte berücksichtigt.
Weitere Informationen zum Thema Bürgerentlastungsgesetz erhalten Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums (www.bundesfinanzministerium.de).
Ihr Kontakt zu uns
Hotline: 0180 / 255 255 55
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