Versorgungsformen

Regelversorgung
Eine zahnprothetische Regelversorgung besteht aus den notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen und orientiert sich grundsätzlich an dem vom Gesetzgeber entwickelten befundbezogenen Festzuschusssystem. Anhand dieser Versorgung (z.B. Metallgusskrone für den hinteren Backenzahn) wurde die Höhe des Festzuschusses festgelegt. Die Regelversorgung ist eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgungsform, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (besetzt u. a. mit Vertretern der Ärzte, Versicherten, Krankenkassen) für jeden Befund festgelegt wurde.
Gleichartige Versorgung
Unter einer gleichartigen Versorgung versteht man medizinische Leistungen, die der Regelversorgung gleichen, sich aber in der zahntechnischen Herstellung vom Regelfall
unterscheiden (z.B. keramisch vollverblendete Kronen oder Vollkeramikkronen). Der Festzuschuss, der für die Regelversorgung anfällt, wird in diesem Fall über die
Kassenzahnärztliche Vereinigung abgerechnet. Die Mehrkosten stellt der Zahnarzt dem Patienten direkt in Rechnung. Eine Beteiligung an den Mehrkosten durch die Schwenninger BKK ist ausgeschlossen.
Andersartige Versorgung
Eine dritte Versorgungsart, abgestimmt auf die individuellen Bedürfnisse und persönlichen Ansprüche, ist die andersartige Versorgung. Um eine andersartige Versorgung handelt es sich dann, wenn beispielsweise der Befund für eine Brückenversorgung vorliegt, tatsächlich jedoch eine Implantatversorgung durchgeführt werden soll. In diesem Fall stellt Ihnen der Zahnarzt die Gesamtkosten in Rechnung und die Schwenninger BKK erstattet Ihnen nach Vorlage des abgerechneten Heil- und Kostenplanes, den jeweiligen Festzuschussbetrag zur Regelversorgung.
Bitte beachten Sie, dass nur tatsächlich versorgte Befunde einen Festzuschuss auslösen. Zähne und Lücken, welche nicht prothetisch behandelt werden, lösen keinen Zahlungsanspruch aus. Auch an sogenannten Mehrkosten die Sie mit Ihrem Zahnarzt vereinbaren, kann sich die Schwenninger BKK nicht beteiligen.
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