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Schwierige Begriffe einfach erklärt

Wahltarif – Individuell versichert

Seit April 2007 dürfen gesetzliche Krankenversicherungen Wahltarife anbieten

Seit April 2007 dürfen gesetzliche Krankenversicherungen Wahltarife anbieten – jeder Versicherte kann sich freiwillig für einen der Tarife entscheiden. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Wahltarifen, die gesetzliche Krankenkassen auf jeden Fall anbieten müssen, und welchen, die sie zusätzlich anbieten können.

Zu den ersteren zählen beispielsweise Tarife für die integrierte sowie die hausarztzentrierte Versorgung oder auch für strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten.

Die gesetzliche Mindestbindungsfrist für die optionalen Wahltarife beträgt drei Jahre. Zu diesen Varianten gehören beispielsweise Selbstbehalttarife: Der Versicherte übernimmt im Krankheitsfall einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst. Im Gegenzug erhält er eine garantierte Prämie von seiner Krankenkasse – egal ob er gesund bleibt oder krank wird. Wahltarife mit Beitragsrückzahlung zählen ebenso zu den freiwilligen Tarifangeboten einer gesetzlichen Krankenversicherung. Nimmt ein Versicherter dabei ein Jahr lang keine Leistungen der Kasse in Anspruch, erhält er als Prämie eine Beitragsrückzahlung. Ausgenommen hiervon sind Leistungen der Vorsorge sowie Präventionsmaßnahmen. Auch die Leistungsinanspruchnahme von mitversicherten Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat keine Auswirkung auf die Beitragsrückzahlung.

Manche gesetzliche Krankenkasse bietet sogar Wahltarife an, die verschiedene Elemente aus anderen Tarifen wie Selbstbehalt-Prämien und Beitragsrückzahlung kombinieren. Dies soll den Kunden eine individuell auf sie abgestimmte Krankenversicherung ermöglichen.



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