Ausnahmevorschriften zur Umlage U2
Auch für die Umlage U 2 gibt es Ausnahmevorschriften. Zum einen betrifft es die in der Landwirtschaft mitarbeitenden versicherungspflichtigen Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. Zum anderen werden weitere bestimmte Personenkreise ausgenommen:
• Personenkreise, für die aufgrund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Sonderregelung gelten muss. Dies sind Stationierungsstreitkräfte in Deutschland, das zivile Gefolge und deren Angehörige.
~> Daher werden künftig nur die zivilen Arbeitskräfte in das Ausgleichsverfahren zur Umlage U 2 einbezogen. Bei dem übrigen Personal des Stationierungskräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere in Deutschland wird das Ausgleichsverfahren ausgeschlossen.
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