Login

nachdenkende Frau

Sozialversicherungsentgelt (SV-Entgelt)

Die Beitragsberechnungsvorschriften bei Kurzarbeit führen nicht zu einer getrennten Beitragsberechnung für Zeiten, in denen gearbeitet und Arbeitsentgelt erzielt und solchen Zeiten, in denen die Arbeit vollständig ausfällt und Kurzarbeitergeld bezogen wird. Vielmehr ist in dem Entgeltabrechnungszeitraum, in dem Kurzarbeitergeld anfällt, neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen.
Die für die Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge maßgebende Beitragsbemessungsgrundlage wird demnach durch die Addition des tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts und des fiktiven Arbeitsentgelts ermittelt. Dieses Ergebnis wird dann als Sozialversicherungsentgelt (SV-Entgelt) bezeichnet.

Der Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge kann allerdings nur ein SV-Entgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden. Übersteigt das SV-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze des  Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst vom tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Das fiktive Arbeitsentgelt ist nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

Meldepflichtiges Arbeitsentgelt

Als meldepflichtiges Arbeitsentgelt gilt das SV-Entgelt. Ist nur fiktives Arbeitsentgelt angefallen, so gilt dieses als SV-Entgelt. Erhält der Arbeitnehmer einen beitragspflichtigen Zuschuss zum  Kurzarbeitergeld, zählt dieser zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und unterliegt damit vorrangig der Beitragspflicht.