Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Kurzarbeitergeld
Als beitragspflichtige Einnahmen für die Berechnung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge für Bezieher von Kurzarbeitergeld gelten 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt. Sollentgelt und Istentgelt werden in § 179 SGB III definiert.
- Danach ist Sollentgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Bei der Ermittlung des Sollentgelts werden Überstunden nicht berücksichtigt.
- Als Istentgelt gilt das in dem Kurzarbeitergeld -Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers, zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird weder beim Sollentgelt noch beim Istentgelt berücksichtigt (§ 179 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB III). Diese Definition des Istentgelts bewirkt, dass dem Arbeitnehmer im Zeitraum des Kurzarbeitergeldes zustehende, tatsächlich aber nicht gezahlte Entgeltanteile, wie z. B. nicht gezahlte Mehrarbeitszuschläge, bei der Festsetzung des Istentgelts zu berücksichtigen sind. Sollentgelt und Istentgelt sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag zu runden. Diese Rundungsregelung gilt allerdings nicht für die Beitragsberechnung. Der Unterschiedsbetrag zwischen ungerundetem Sollentgelt und ungerundetem Istentgelt wird für die Beitragsberechnung auf 80 % gekürzt. Dieser auf 80 % gekürzte Unterschiedsbetrag wird als fiktives Arbeitsentgelt bezeichnet.
Besonderheit Arbeitslosenversicherung
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden nur aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet, ein fiktives Arbeitsentgelt wird nicht berücksichtigt.
Besonderheit Umlage
Die Umlage U1 oder U2 ist für Entgeltabrechnungszeiträume, in denen Kurzarbeitergeld bezogen wird, nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Das fiktive Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt.