Kurzarbeitergeld
Für Bezieher von Kurzarbeitergeld gelten besondere Beitragsberechnungsgrundlagen.
Diese berücksichtigen zum einen, dass der Beschäftigte während des Arbeitsausfalls kein oder nur ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt und zum anderen, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Rentenversicherungspflicht aufgrund des Bezuges dieser Entgeltersatzleistung bestehen bleibt.
Soweit während der Kurzarbeit Arbeitsentgelt erzielt wird, sind die Beiträge hieraus zu allen Zweigen der Sozialversicherung in der üblichen Weise zu berechnen und vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer jeweils anteilig zu tragen.
Bei der Berechnung der Beiträge, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsausfall zu ermitteln sind, ist zu berücksichtigen, dass sich das Kurzarbeitergeld nicht nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, sondern nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt richtet.
Hierfür sind die Berechnungsfaktoren "Sollentgelt" und "Istentgelt" zu beachten. Für die Beitragsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt maßgebend. Die Regelungen für die Beitragsberechnung bei Kurzarbeitergeld gelten auch, soweit die Arbeitnehmer Saisonkurzarbeitergeld (§ 175 SGB III) oder Transfer- Kurzarbeitergeld (§ 216b SGB III) erhalten. Im beitragsrechtlichen Sinne wird zwischen den einzelnen Arten von Kurzarbeitergeld nicht unterschieden.