Änderungen bei den Entgeltmeldungen ab 01.01.2009
Bei allen Entgeltmeldungen, die nach dem 31. Dezember 2008 erstellt werden und einen Meldezeitraum ab dem 1. Januar 2008 beinhalten (zum Beispiel die Jahresmeldung für 2008), müssen Sie als Arbeitgeber die Daten zur Unfallversicherung (UV-Daten) angeben.
Für die Darstellung der Unfallversicherungs-Daten wurde kein neuer Meldegrund geschaffen. Nur bei ohnehin abzugebenden Entgeltmeldungen müssen für die Unfallversicherung künftig folgende Daten mit angegeben werden:
Jeder UV-Träger hat grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer, sie wird dem Arbeitgeber noch in diesem Jahr vom UV-Träger mitgeteilt.
2. Mitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs
Jeder Arbeitgeber besitzt für sein Unternehmen eine eigene Mitgliedsnummer beim zuständigen UV-Träger. Sie kann auch als Kundennummer, aktenzeichen oder Ähnliches durch den UV-träger bezeichnet werden.Die Angabe der Mitgliedsnummer ist insbesondere für die Erstellung des Lohnnachweises und zur Mitteilung des Betriebsprüfungsergebnisses an den entsprechenden UV-Träger notwendig.
3. Gefahrtarifstelle
Eingetragen wird die Gefahrentarifstelle nach der das Unternehmen veranlagt wurde. Der zuständige UV-Träger hat dem Unternehmen in der Regel diese Schlüsselzahl mitgeteilt. Die Gefahrentarifstelle kann auch als Gewerbezweig oder Strukturschlüssel bezeichnet werden.
4. Betriebsnummer der Gefahrtarifstelle
Die Betriebsnummer ist in der Regel identisch mit der Betriebsnummer des zustänidgen UV-Trägers. Nur dann wenn für besonders veranlagte Betriebsteile der Gefahrtarif eines anderen UV-Trägers angewendet wird (fremdartige Nebenunternehmen z.B. bei der BG der Bauwirtschauf, der BG Nahrungsmittel und Gaststätten und der Steinbruchs-BG), ist eine abweichende Betriebsnummer zu erfassen.
5. Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Unfallversicherung
Hier muss das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers für den Meldezeitraum angegeben werden, welches beitragspflichtig in der Unfallversicherung ist. Der Begriff des Arbeitsentgelts ist für alle Zweige der Sozialversicherung inklusive der gesetzlichen Unfallversicherung einheitlich definiert (§§ 14, 17 SGB IV). Grundsätzlich entspricht damit das unfallversicherungspflichtige Entgelt dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt. Eine Abweichung besteht jedoch insoweit, als lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-und Nachtarbeit in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden (§ 1 Abs. 2 SvEV).
Das Arbeitsentgelt wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes* zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII).
*Höchstjahresarbeitsverdienst
In der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich die Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes grundsätzlich aus der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers.
Bei Fehlen einer Satzungsregelung beträgt der Höchstjahresarbeitsverdienst das Zweifache der maßgebenden Bezugsgröße, im Jahr 2008 also 59 640 EUR. Die Satzung des UV-Trägers kann eine höhere Obergrenze bestimmen (§ 85 Abs. 2 SGB VII).
6. Arbeitsstunden
Arbeitgeber können die geleisteten Arbeitsstunden auf der gleichen Grundlage wie bisher in den Lohnnachweisen melden. Ein Arbeitgeber hat dabei folgende Alternativen:
- Wenn die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden pro Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung vorliegt, so ist wie bisher diese anzugeben.
- Wenn diese Angaben nicht dokumentiert sind, ist eine Meldung auf der Grundlage der Sollarbeitszeit möglich.
- Außerdem kann die Meldung auf der Basis des Vollarbeiterrichtwerts bzw. eines Prozentsatzes davon gemacht werden. Der Vollarbeiterrichtwert ist eine statistische Größe, die anhand der kalendarischen Arbeitstage, der durchschnittlichen Urlaubs- und Krankheitstage und der bezahlten Wochenstunden errechnet wird. Den aktuellen Vollarbeiterrichtwert erfahren Sie bei Ihrem Unfallversicherungsträger.
- Auch eine gewissenhafte Schätzung ist zulässig.

