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Zwei Hände

Erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung

Arbeitnehmer, die erstmalig eine Beschäftigung aufnehmen oder in einem der der Beschäftigungsaufnahme vorangegangene drei Kalenderjahre nicht beschäftigt waren, sind zunächst, unabhängig von der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts, versicherungspflichtig.

 

Ausnahme: Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ist aufgrund besonderer Vorschriften ausgeschlossen (z. B. bei geringfügiger Beschäftigung oder für über 55-jährige Personen ohne ausreichende „GKV-Vorversicherung“).


Eine Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ist bei Aufnahme einer erstmaligen Beschäftigung daher – wie in diesen Fällen - nicht erforderlich.
Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aufgrund der Höhe des Jahresarbeitsentgelts kommt frühestens nach dreimaligem aufeinanderfolgenden Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze in Betracht, vorausgesetzt, dass das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.

Beispiel:  
                Aufnahme einer Beschäftigung nach 4 Jahren der Erwerbslosigkeit zum 01.02.2010.

Lösung:
                Es besteht vom 01.02.2010 an Versicherungspflicht.
                Ein Ausscheiden aus der Versicherungspflicht kommt frühestens:
• zum 31.12.2012 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige JAE in den Jahren 2010, 2011 und 2012 die jeweilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat. Zusätzlich muss das regelmäßige JAE die für 2013 geltende JAE-Grenze ebenfalls übersteigen.
• zum 31.12.2013 in Betracht, wenn das tatsächliche regelmäßige JAE in den Jahren 2010 noch nicht, jedoch in den Jahren 2011, 2012 und 2013 die jeweilige JAE-Grenze überstiegen hat. Für das Ausscheiden wird ferner verlangt, dass das regelmäßige JAE in vorausschauender Betrachtung, die für 2014 geltende JAE-Grenze übersteigt.

Arbeitgeberwechsel Unterbrechung der 3 Kalenderjahres-Frist
Entgelterhöhung bei laufender Beschäftigung Elternzeit, Erziehungsgeld, Wehr-/Zivildienst,
Beginn einer neuen 3 Kalenderjahres-Frist Nachweis des JAEs der letzten 3 Jahre

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