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nachdenkende Frau

Wie sind Einmalzahlungen zu berücksichtigen?


Berücksichtigung von Einmalzahlungen

Eine Einmalzahlung ist nur insoweit beitragspflichtig, als die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht von laufenden Bezügen erreicht wird. Erhält der Mehrfachbeschäftigte einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlungen; z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), sind die Einmalzahlungen bis zur anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.

  • Zahlt nur ein Arbeitgeber in einem Entgeltzahlungszeitraum eine Einmalzahlung, ist die Summe der vom Mehrfachbeschäftigten bisher erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen der für diese Monate geltenden Beitragsbemessungsgrenze gegenüberzustellen. In Höhe des bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbleibenden Differenzbetrages ist das von diesem Arbeitgeber einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Beispiel 1:

Laufendes Arbeitsentgelt 2008 Arbeitgeber A      2.000,00 EUR
Laufendes Arbeitsentgelt 2008 Arbeitgeber B       1.250,00 EUR

  • Einmalzahlung Arbeitgeber A im Juni 2008   5.000,00 EUR

Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2008 Arbeitgeber A  12.000,00 EUR (6x 2.000€)
Arbeitsentgelt Januar bis Juni 2008 Arbeitgeber B  7.500,00 EUR  (6x 1.250 €)

  • Summe der Arbeitsentgelte ohne Einmalzahlung  19.500,00 EUR

BBG Krankenversicherung und Pflegeversicherung für 6 Monate 21.600,00 EUR (6x monatlich 3.600,00 EUR) 
BBG Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung für 6 Monate 31.800,00 EUR (6x monatlich 5.300 EUR)
  
Differenz Summe Arbeitsentgelte zur Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 
21.600 EUR – 19.500 EUR =  2.100,00 EUR

  • Die Einmalzahlung ist in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig in Höhe von: 2.100,00 EUR

Differenz Summe Arbeitsentgelte zur Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 
31.800 EUR – 19.500 EUR= 12.300,00 EUR

  • Die Einmalzahlung ist in der in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig in Höhe von: 5.000,00 EUR

_________________

Zahlt Arbeitgeber A und Arbeitgeber B im Juni 2008 einmal gezahltes Arbeitsentgelt und übersteigt die Summe der einmalig gezahlten Arbeitsentgelte den Differenzbetrag zwischen den bisher erzielten laufenden Arbeitsentnelten und der jeweiligen  Beitragsbemessungsgrenze , sind die Einmalzahlungen entsprechend ihrer Höhe  anteilig  auf den Differenzbetrag zu kürzen und insoweit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Beispiel 2:

Wie Beispiel zuvor + AG B zahlt ebenfalls einmal gezahltes Arbeitsentgelt

Laufendes Arbeitsentgelt 2008 Arbeitgeber A      2.000,00 EUR
Laufendes Arbeitsentgelt 2008 Arbeitgeber B      1.250,00 EUR

  • Einmalzahlung Arbeitgeber A im Juni 2008   5.000,00 EUR
    Einmalzahlung Arbeitgeber B im Juni 2008   1.500,00 EUR

Summe der Arbeitsentgelte (01-06/2008) ohne Einmalzahlung 19.500,00 EUR
Summe der Einmalzahlung
                                             AG A  5.000,00 EUR
                                             AG B  1.500,00 EUR
                                          ~>Ges.:  6.500,00 EUR

Differenz Summe Arbeitsentgelte zu Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 
21.600 EUR – 19.500 EUR =  2.100,00 EUR

AG A  5.000 x 2.100 / 6.500 = 1.615,38 EUR

AG B 1.500 x 2.100 / 6.500 =    484,62 EUR

  • Die Einmalzahlung sind in der Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig in folgender Höhe beitragspflichtig:

Einmalzahlung AG A:   1.615,38 EUR
Einmalzahlung AG B:    484,62  EUR


Differenz Summe Arbeitsentgelte zu Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung 
31.800 EUR – 19.500 EUR= 12.300,00 EUR

  • Die Einmalzahlungen sind in der in der Renten- und Arbeitslosenver-sicherung jeweils in voller Höhe beitragspflichtig:

Einmalzahlung AG A:   5.000,00 EUR
Einmalzahlung AG B:   1.500,00 EUR

 


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