Pauschale Beitragssätze
Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlen Sie als Arbeitgeber Pauschalbeiträge in Höhe von maximal 30,1 Prozent des Verdienstes. Das sind neben 15 Prozent zur Renten- und 13 Prozent zur Krankenversicherung noch eine einheitliche Pauschalsteuer von zwei Prozent (sofern nicht per Lohnsteuerkarte abgerechnet wird) sowie 0,1 Prozent Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG). Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, zahlen Arbeitgeber keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.
- Krankenversicherung : 13 %
- Rentenversicherung: 15 %
- Pauschalsteuer: 2 %
Die Abgaben bei Minijobs in Privathaushalten sind geringer. Hierfür zahlen Sie nur insgesamt 12 Prozent des Verdienstes. Hinzu kommen auch Umlagen zum Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen nach dem AAG in Höhe von 0,1 Prozent des Verdienstes.
- Krankenversicherung: 5 %
- Rentenversicherung: 5 %
- Pauschalsteuer: 2 %
Bei kurzfristigen Minijobs brauchen keine Pauschalabgaben zu leisten.
Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung als „Mischbeschäftigung“ (z. B. Reinigungskraft in Privathaushalt und in der Rechtsanwaltspraxis desselben Arbeitgebers), gelten insgesamt die höheren Pauschalsätze.

