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Zwei Hände

Minijob im Privathaushalt

Für geringfügige Beschäftigungen, die ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt werden, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für geringfügige Beschäftigungen außerhalb von Privathaushalten.
Gefordert wird allerdings, dass die Beschäftigung im privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt wird. Es muss sich somit um eine haushaltsnahe Dienstleistung handeln.

Rechengrößen
Die Minijob-Zentrale errechnet danach die pauschalen Beiträge in Höhe von jeweils 5% für die Kranken- und Rentenversicherung, 2 % für Steuern.

Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen
Geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten sind mit weiteren geringfügigen Beschäftigungen in und außerhalb von Privathaushalten zusammenzurechnen. Wird neben einer mehr als geringfügigen Beschäftigung eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, werden diese nicht zusammengerechnet.

Familienangehörige
Ein Beschäftigungsverhältnis wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein naher Verwandter oder Familienangehöriger im Haushalt tätig wird. Es ist jedoch wie bei gewöhnlichen Beschäftigungsverhältnissen der Einzelfall auf die Versicherungspflicht hin zu prüfen.

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt unter Ehegatten ist ausgeschlossen, da in der Ehe bereits gesetzliche Dienstleistungspflichten in Bezug auf die Haushaltsführung bestehen. Gleiches gilt für Kinder, welche dem Hausstand angehören und von den Eltern unterhalten werden.

Meldung der Beschäftigung
Der Arbeitgeber muss seine Haushaltshilfe über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden. Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung.

Er ist Grundlage für die Berechnung der von den Arbeitgebern im Privathaushalt zu zahlenden Abgaben. Vordrucke zum Haushaltsscheck erhalten die Arbeitgeber unter www.haushaltscheck.de
 
Der Haushaltsscheck besteht aus 3 Belegen, jeweils einen für die Minijob-Zentrale, deren Adresse schon aufgedruckt ist, einen für den Arbeitgeber und einen für den Minijobber. Nach Ausfüllen des Haushaltsschecks müssen Arbeitgeber und Minijobber den Haushaltsscheck  unterschreiben.

Der Beleg für die Minijob-Zentrale ist vom Arbeitgeber an die

Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Minijob-Zentrale
45115 Essen

zu senden.

400 € - Grenze
Übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 € nicht, kommt es zur Anwendung des Haushaltsschecks. Besonderheit ist, dass der an den Arbeitnehmer ausbezahlte Lohn, zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt gilt.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, bestimmt sich das Arbeitsentgelt nach dem vereinbarten Arbeitslohn vor Abzug des vom Arbeitnehmer zu tragenden Eigenanteils.


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