Alles zum Thema Minijob
Zum 01.04.2003 traten die "Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" in Kraft. Sie beinhalten unter anderem Neuregelungen zu den geringfügigen Beschäftigungen, den so genannten Minijobs.
Die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur noch an eine zentrale Stelle entrichtet - an die Minijob-Zentrale.
Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 EUR nicht übersteigt. Auf die Dauer der Beschäftigung und die wöchentliche Arbeitszeit kommt es nicht an.
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist der anteilige Monatswert maßgebend.
(Monatsbetrag × Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses : 30)
Dem Monatswert von 400 EUR entsprechen EUR
kalendertäglich (7-Tage-Woche) 13,33 €
wöchentlich 93,31 €
Die Minijobber selbst zahlen in der Regel keine Abgaben. Die Pauschal-Beiträge zahlt, nach bestimmten Voraussetzungen, alleine der Arbeitgeber. Somit erhält der Minijobber seinen Bruttoverdienst ohne einen Euro Abzug, im Höchstfall die gesamten 400 Euro.
Vordrucke zur Beurteilung von geringfügig entlohnte Beschäftigungen finden Sie hier.
| Pauschale Beitragssätze | Gleitzone |
| Minijob im Privathaushalt | Mehrere Beschäftigungen |
| Umlage bei Minijob | Kurzfristige Beschäftigung |
| Zuständige Einzugsstelle |
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
Um Ansprüche zur Rentenversicherung aus einem Minijob zu erwerben, haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber reicht hierzu aus.
Bei mehreren Beschäftigungen gilt diese Erklärung für alle Beschäftigungen, jedoch nur für die Dauer der Beschäftigung. Der Arbeitgeber behält 4,9 % vom Arbeitnehmer ein und führt diese ab.
(Differenz vom Beitrag zur Rentenversicherung 2007: 19,9 % zu Pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung Minijob 15,0%)

